EINKAUFSBEDINGUNGEN

KTM TECHNOLOGIES GmbH, Version 02/2020, 01.08.2020

1.
ALLGEMEINES

1.1
Diese Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten für alle von der KTM Technologies GmbH („KTM Technologies“) abgeschlossenen Kaufverträge (ungeachtet deren Bezeichnung, wie z.B. „Liefervertrag“), für Serien- und Ersatzteile sowie Werkzeuge und Vorrichtungen zu deren Herstellung, auch wenn in der Bestellung nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird.

1.2
Soweit im Folgenden der Begriff „Lieferpartner“ verwendet wird, ist darunter der Vertragspartner von KTM Technologies zu verstehen.

1.3
Die Rechtsbeziehungen zwischen KTM Technologies und deren Lieferpartnern richten sich ausschließlich nach diesen EKB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferpartners gelten auch dann nicht, wenn KTM Technologies ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.4
Abweichende, gesonderte schriftliche Vereinbarungen mit dem Lieferpartner gehen diesen EKB im Einzelfall vor.

1.5
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen und dieser EKB sowie sonstige Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

1.6
KTM Technologies erteilt dem Lieferpartner eine Bestellung über die Liefergegenstände. Bestellungen sowie deren Änderungen/Ergänzungen haben für KTM Technologies nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie schriftlich von der KTM Technologies Einkaufsabteilung erteilt werden.

1.7
Der Lieferpartner wird Bestellungen von KTM Technologies unverzüglich schriftlich annehmen. Ungeachtet dessen gilt die Bestellung jedenfalls als inhaltlich unverändert angenommen, wenn dieser nicht längstens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen Betriebsurlaub), ab Bestelldatum, durch den Lieferpartner schriftlich widersprochen wird. Jede angenommene Bestellung bildet einen gesonderten Liefervertrag.

1.8
KTM Technologies ist im Rahmen der Zumutbarkeit berechtigt, eine Bestellung, Lieferung oder einen Lieferabruf jederzeit und in jeder Hinsicht zu ergänzen/ändern (insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Pläne, Konstruktionen, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität/Quantität und Versandart). Hinsichtlich etwaiger damit verbundener Preisänderungen oder eines Lieferverzugs wird der Lieferpartner KTM Technologies unverzüglich verständigen. Die konkrete Kostentragung von Ergänzungen bzw. Änderungen ist zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich zu regeln.

1.9
In allen die Lieferung betreffenden Schriftstücken muss die jeweilige von KTM Technologies zugewiesene Bestellnummer unter Angabe von Lieferort und Lieferadresse, vermerkt sein.


2.
Preise

2.1
Die vereinbarten Preise schließen sämtliche Kosten des Lieferpartners für Qualitätsmanagement, Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, Dokumentation sowie allenfalls nötige Genehmigungen und Versicherungen mit ein.


3.
Liefertermine, Lieferfristen, Lieferumfang

3.1
Die von KTM Technologies vorgeschriebenen Liefertermine, -fristen und -mengen gelten mangels ausdrücklichen Widerspruchs des Lieferpartners binnen 5 (fünf) Arbeitstagen als verbindlich vereinbart. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Liefergegenstände bei der von KTM Technologies genannten Lieferadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

3.2
KTM Technologies behält sich das Recht vor, eine Lieferung oder Teile davon zurückzuweisen und/oder an den Lieferpartner auf dessen Kosten zurückzusenden, wenn diese nicht vereinbarungsgemäß laut Bestellung und/oder Lieferabruf erfolgt.

3.3
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung ist die vollständige Vertragserfüllung, zu der auch die Durchführung einer allfälligen Montage, Bereitstellung der Dokumentation, Schulung/Einweisung, Inbetriebnahme oder Erfüllung anderer vereinbarter Inhalte gehören können.


4.
Lieferverzug, Rechtsfolgen, Unbeeinflussbare Verzögerung

4.1
Der Lieferpartner verpflichtet sich, KTM Technologies sofort bei Erkennen der Gefahr eines Terminverzuges und/oder einer Mengenabweichung sowie über die von ihm dagegen ergriffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.

4.2
Bei schuldhaftem Verzug des Lieferpartners kann KTM Technologies nach ihrer Wahl Vertragserfüllung sowie Ersatz des Verzugsschadens fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.3
Bei schuldhaftem Verzug des Lieferpartners behält sich KTM Technologies diesem gegenüber die Geltendmachung des verursachten Schadens vor.

4.4
Jeder der Vertragsteile ist bei Eintreten einer unbeeinflussbaren, nicht in der eigenen Sphäre gelegenen Verzögerung berechtigt, die Erfüllung eines Liefervertrags auszusetzen. Als unbeeinflussbar gilt jede Art von Verzögerung, die nicht durch Verschulden der säumigen Partei eintritt, somit jenseits deren Einflussmöglichkeit liegt (beispielsweise, aber nicht abschließend: Fälle höherer Gewalt, Beschränkungen oder Verbote staatlicher Stellen, Embargos oder Naturkatastrophen).

4.5
Für den Fall, dass der Lieferpartner von einem Umstand Kenntnis erlangt, der zu einer unbeeinflussbaren Verzögerung führt oder führen könnte, informiert er KTM Technologies hiervon unverzüglich schriftlich und wird sich nach besten Kräften um Minderung der damit verbundenen für KTM Technologies nachteiligen Folgen bemühen.

4.6
Für den Fall eines verschuldeten Annahmeverzuges durch KTM Technologies können keine daraus abgeleiteten Ansprüche oder Entschädigungszahlungen verlangt werden, außer KTM Technologies hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.


5.
Verpackung

5.1
Der Lieferpartner verpackt die Liefergegenstände entsprechend seiner durch KTM Technologies akzeptierten/freigegebenen Transportverpackung. Die Verpackung muss in diesem Sinne sachgerecht, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen sein, dass sie bis zur angegebenen Lieferadresse oder dem festgelegten Bestimmungs- oder Montageort zum Schutz der Liefergegenstände ausreichend ist.

5.2
Der Lieferpartner haftet für erhöhte Transportkosten und/oder Schäden an der Ware, die durch nichtordnungsgemäße Versendung oder mangelhafte Verpackung entstehen.


6.
Versand, Gefahrenübergang, Lieferdokumentation

6.1
Für den Versand der Liefergegenstände, sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr gelten die INCOTERMS 2010. Die konkrete Klausel wird jeweils im Einzelnen schriftlich vereinbart. Sollte keine Klausel vereinbart worden sein, gehen alle Kosten und Risiken zu Lasten des Lieferpartners, inklusive allfälliger Zölle und Steuern bis zur Übernahme durch KTM Technologies.

6.2
Der Lieferpartner zeigt dem Transportunternehmen die Versandbereitschaft der Liefergegenstände so rechtzeitig an, dass der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.

6.3
Der Lieferpartner legt jeder Sendung einen schriftlichen Lieferschein mit Angabe der von KTM Technologies übermittelten Bestelldaten, wie Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, Teilenummer, Lieferort und Lieferadresse sowie genauer Bezeichnung des Inhaltes bei. Bei Nichtanführen dieser Daten im Lieferschein ist KTM Technologies berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferpartners zurückzuweisen. Bei gemeinsamer Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Bestellungen bzw. Lieferabrufen und einem gemeinsamen Lieferschein sind klare Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichen Bestellungen bzw. Lieferabrufe und Bestellpositionen zu machen. Hinsichtlich der Begleitpapiere für die Liefergegenstände hält der Lieferpartner die vereinbarten Richtlinien ein. Die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände zum Import oder Export nötigen amtlichen Dokumente und Nachweise stellt der Lieferpartner KTM Technologies auf eigene Kosten zeitgerecht zur Verfügung. Bei Lieferungen aus dem EU-Ausland ist dem Frachtbrief insbesondere eine Zollrechnung (3-fach) sowie ein zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung gültiger Ursprungsnachweis kostenlos beigeschlossen.

6.4
Bei vom Lieferpartner zu bewerkstelligendem Versand wird an KTM Technologies rechtzeitig schriftlich eine Versandanzeige unter genauer Anführung des Anlieferzeitpunktes, der Daten des Lieferscheins, des Transportmittels sowie des Namens des Spediteurs/Frachtführers übermittelt.

6.5
Die Anlieferung von Waren erfolgt ausschließlich an den Wareneingang zu Zeiten, die gesondert schriftlich vereinbart werden.

6.6
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Punkte 6.1 bis 6.5 gehen sämtliche Schäden, Risiken und Kosten zu Lasten des Lieferpartners, sofern diese von ihm nachweislich verursacht worden sind.

6.7
Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich sowohl im grenzüberschreitenden als auch im nicht grenzüberschreitenden Verkehr nach den jeweils vereinbarten INCOTERMS 2010. Falls keine konkrete INCOTERM 2010 vereinbart wurde, trägt der Lieferpartner die Gefahr bis zur Übernahme durch KTM Technologies.

6.8
Werden von KTM Technologies oder Dritten Komponenten beigestellt, so trägt der Lieferpartner die Gefahr für diese Komponenten jeweils ab dem Zeitpunkt der Anlieferung an ihn. Dies gilt analog für die Rücklieferung an KTM Technologies oder die Weiterleitung der Komponenten.


7.
Rechnungsstellung, Zahlung

7.1
Die Rechnung wird vom Lieferpartner nach erfolgter Übergabe der Lieferung/Leistung elektronisch an finance-technologies@ktm.com übermittelt.

Rechnungen müssen den österreichischen steuerrechtlichen Anforderungen gemäß § 11 österreichisches Umsatzsteuergesetz entsprechen und folgende Informationen enthalten, sodass ein Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung eindeutig vorgenommen werden können:

  • Bestellnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Lieferantennummer, Lieferscheinnummer des Lieferpartners
  • Versanddatum, Anlieferort, Incoterms
  • Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung)

Rechnungen, welche die geforderten Angaben nicht enthalten bzw. sachliche oder rechnerische Mängel oder Fehler aufweisen, welche den Prozess der Rechnungsprüfung verzögern, können von KTM Technologies zurückgewiesen werden und begründen keine Fälligkeit.

7.2
Falls keine gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt ein Nettozahlungsziel von 30 Tagen ab Eingangsdatum der Rechnung (Werktag, bis 11:00 MEZ) und erfolgtem Empfang der Lieferung/Leistung. Bis zur vollständigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung kann KTM Technologies die Zahlung zurückbehalten bzw. bei bereits erfolgter Zahlung eine Rückbelastung vornehmen.

7.3
Sofern nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Überweisung. Überweisungsgebühren werden zwischen KTM Technologies und dem Lieferpartner geteilt (Spesenoption „SHA“ – „shared“). Die Überweisung erfolgt einmal wöchentlich an einem von KTM Technologies festgelegten Werktag und beinhaltet alle einwandfreien, geprüften und bis zu diesem Werktag fälligen Rechnungen. Die Überweisung erfolgt auf das bei KTM Technologies für den Lieferpartner hinterlegte Bankkonto. Eine Änderung der Bankverbindung des Lieferpartners muss gemäß einem von KTM Technologies festgelegten Prozess, welcher gesondert kommuniziert wird, mitgeteilt werden.

7.4
KTM Technologies ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Lieferpartner mit Verbindlichkeiten aufzurechnen, selbst wenn diese noch nicht fällig oder in einer Fremdwährung zu entrichten sind.

7.5
Die Entgegennahme der gelieferten Ware und/oder ihre Bezahlung durch KTM Technologies stellen keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängelrügen, Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferpartner dar.

7.6
Der Lieferpartner ist ohne schriftliche Zustimmung durch KTM Technologies nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber KTM Technologies an Dritte abzutreten.


8.
Gewährleistung

8.1
Der Lieferpartner, seine Subunternehmer und Vorlieferpartner leisten Gewähr für die vertragsgemäße, vollständige und mängelfreie Ausführung der Lieferung im gesetzlichen Ausmaß. Der Lieferpartner sichert insbesondere zu, dass die Lieferung (unter Einhaltung der anerkannten Regeln, der sicherheits, qualitäts- und gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten technischen Daten) die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist und zugrunde gelegten Mustern entspricht.

8.2
Die Gewährleistungsfrist läuft ab Annahme des Liefergegenstandes durch KTM Technologies. Die Gewährleistung endet aber vorbehaltlich der Regelung nach 8.5 jedenfalls 36 Monate nach der Annahme des Liefergegenstandes durch KTM Technologies.

8.3
Der Lieferpartner verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Derartige Rügen wegen mangelhafter oder abweichender Lieferungen kann KTM Technologies innerhalb von 14 (vierzehn) KTM Technologies-Arbeitstagen geltend machen. Diese Frist beginnt bei offenkundigen Mängeln (z. B. beschädigte Transportverpackung, Mengenabweichung) mit Erhalt der Lieferung, ansonsten innerhalb von 14 (vierzehn) KTM Technologies-Arbeitstagen ab Kenntnis des Mangels. Untersuchungs- und Rügepflichten oder – obliegenheiten bestehen jedenfalls nicht vor vollständiger Lieferung.

8.4
KTM Technologies ist nicht verpflichtet, mehr als 1 (einen) Ersatzleistungs- oder Nachbesserungsversuch zu dulden. Kommt der Lieferpartner seiner Verpflichtung zur Verbesserung oder zum Austausch nicht unverzüglich nach, ist KTM Technologies berechtigt, Mängel oder nicht erbrachte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferpartners zu beheben, zu erbringen, erbringen zu lassen oder Preisminderung geltend zu machen bzw. die Liefergegenstände an den Lieferpartner auf dessen Kosten zurück zu senden und die Wandlung zu erklären. Wird der gleiche Liefergegenstand wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist KTM Technologies berechtigt, alle Lieferverträge über gleiche oder ähnliche Liefergegenstände zu kündigen.

8.5
Im Falle einer Reparatur des Liefergegenstandes – auch durch Auswechslung mangelhafter Teile – beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.


9.
Schadenersatz

9.1
Grundsätzlich behält sich KTM Technologies die Geltendmachung durch den Lieferpartner und/oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachter Schäden vor. Soweit KTM Technologies schadenersatzberechtigt ist, besteht der Anspruch von KTM Technologies unabhängig vom Grad des Verschuldens des Lieferpartners oder seiner Subunternehmer.

9.2
Soweit der Lieferpartner schadenersatzberechtigt ist, haftet KTM Technologies dem Lieferpartner für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, ausgenommen Personenschäden, für welche bereits bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet wird.


10.
Produkthaftung

10.1
Bei Rechtsmängeln sowie im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund von Produkthaftung (EU-Produkthaftung ist grundsätzlich „verschuldensunabhängig“ und kann im Verhältnis zwischen Produkthaftpflichtigem und Geschädigtem im Vorhinein weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden) hält der Lieferpartner KTM Technologies schad- und klaglos. In diesem Fall übernimmt der Lieferpartner auch die dadurch anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten einer nötigen Rechtsverfolgung und verpflichtet sich, KTM Technologies alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10.2
Wird KTM Technologies von Dritten aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen, so ist der Lieferpartner beweispflichtig, dass ein Fehler des Liefergegenstandes nicht vorliegt.

10.3
Die Vertragspartner werden sich umgehend um den Abschluss einer Rechtsverteidigungsvereinbarung bemühen.


11.
Geheimhaltung

11.1
Der Lieferpartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit KTM Technologies bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Pflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

11.2
Die Verwendung der Geschäftsbeziehung zwischen KTM Technologies und dem Lieferpartner zu Werbezwecken ist beiden Vertragspartnern nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung gestattet. Gleiches gilt für den Namen, das Logo, die Marken, Ausstattung, Produktbezeichnungen bzw. Firmenschriftzüge.


12.
Erfüllungsort, Eigentumsübergang

12.1
Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferpartners an KTM Technologies ist die in der Bestellung angeführte Lieferadresse.

12.2
Der Eigentumsübergang an den Liefergegenständen erfolgt nach vollständiger Bezahlung durch KTM Technologies. Eigentumsvorbehalte, auch erweiterte, werden von KTM Technologies anerkannt.


13.
Schutzrechte, Sonstige Rechte

13.1
Der Lieferpartner haftet dafür, dass durch die vertragsgemäße Verwendung seiner Liefergegenstände (hergestellt auf Basis seiner Zeichnungen und/oder seines Know How) keine immateriellen Schutzrechte Dritter – auch wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist – verletzt werden. Er stellt KTM Technologies und deren Unterauftragnehmer wegen aller Ansprüche, die aus der Verletzung solcher Schutzrechte resultieren, frei und verpflichtet sich, KTM Technologies auf seine Kosten die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) zu verschaffen. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über allfällige Schutzrechtsverletzungen bzw. diesbezügliche Risiken. Auf Verlangen von KTM Technologies ist der Lieferpartner bereit, sämtliche Schutzrechte anzugeben, welche in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Sublieferanten stehen und bei der Entwicklung oder Herstellung der Liefergegenstände verwendet werden oder diese auf andere Weise betreffen.

13.2
Beide Vertragspartner sind berechtigt, technische Unterlagen des anderen Partners im erforderlichen Ausmaß auf Anforderung durch Behörden weiterzugeben.

13.3
Der Lieferpartner gewährt KTM Technologies oder deren Vertretern nach entsprechender Terminvereinbarung Einblick in Dokumente, Instrumente, Bücher und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Liefervertrag stehen. Der Lieferpartner verpflichtet sich, Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens 11 (elf) Jahren nach der letzten Lieferung der Liefergegenstände an KTM Technologies, aufzubewahren.

13.4
Falls die direkte Zusammenarbeit in der Geschäftsverbindung mit KTM Technologies neue Erfindungen oder Designs hervorbringt, stehen sämtliche Schutzrechte KTM Technologies zu. Sollte der Lieferpartner auf eigene Kosten wesentlich zur Entwicklung beigetragen haben, stehen ihm die Schutzrechte mangels anderslautender Vereinbarung anteilig zu.

13.5
Bei vertraglich vereinbarten Entwicklungsdienstleistungen handelt es sich um Teilkomponenten eines übergeordneten Gesamtprojektes. In Gesamtprojekten obliegt immer KTM Technologies das Projektmanagement sowie die Entwicklungs- und Steuerungsfunktion in sämtlichen Projektbereichen und Entwicklungsstufen in technischer wie auch organisatorischer Sicht. Die Vergabe dieser Entwicklungsdienstleistungen erfolgt unter expliziten Vorgaben durch KTM Technologies. Daher handelt es sich um eigenbetriebliche Forschungsleistungen im Sinne des § 108c Abs. 2 Z.1 EStG und stellen somit bei KTM Technologies prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen dar.


14.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

14.1
Diese Vereinbarung unterliegt dem UN Kaufrecht (CISG). Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das für A-5081 Anif sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.


15.
Schriftlichkeit, Salavtorische Klausel, Verhalten am Betriebsgelände

15.1
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, wobei Erklärungen über Telefax, EDI oder E-Mail genügen.

15.2
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge oder dieser EKB unwirksam sein sollten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In diesem Falle gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Ehesten entspricht.

15.3
Den Anweisungen des KTM Technologies – Werksschutzes ist unbedingt Folge zu leisten. Für das Verhalten am KTM Technologies Betriebsgelände und insbesondere hinsichtlich einer ausnahmsweisen Benützung der KTM Technologies Betriebsmittel ist Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter zu halten. Die vereinbarten Verhaltensregeln sind einzuhalten.